Artikel 77 VO (EU) 2016/796

Transparenz

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bis zum 16. Juni 2017 fest.

Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 veröffentlicht die Agentur ihre Empfehlungen, Stellungnahmen, Studien, Berichte und die Ergebnisse von Folgenabschätzungen auf ihrer Website, nachdem alles vertrauliche Material daraus entfernt wurde.

(3) Die Agentur veröffentlicht die Interessenerklärungen der in Artikel 46 aufgeführten Mitglieder der Leitungs- und Verwaltungsstruktur der Agentur.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

(4) Der Verwaltungsrat verabschiedet Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Agentur effiziente, benutzerfreundliche und leicht zugängliche Informationen über die Verfahren zur Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und über andere einschlägige eisenbahnbezogene Unterlagen auf ihrer Website zur Verfügung stellt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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