Artikel 1 VO (EU) 2016/9
Gegenstand
Diese Verordnung enthält spezifische Auflagen und Pflichten für die Parteien von Vereinbarungen, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die gemeinsame Nutzung von Daten und die Teilung der damit zusammenhängenden Kosten vorsieht.
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