Artikel 1 VO (EU) 2016/921

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über die finanzielle Unterstützung der Union (im Folgenden „finanzielle Unterstützung” ) für befristete Stützungsmaßnahmen für gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie für Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind.

Diese befristeten Stützungsmaßnahmen werden für Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung gewährt.

(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für folgende für den Direktverzehr bestimmte Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gewährt:

a)
Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 07020000;
b)
Karotten des KN-Codes 07061000;
c)
Kohl des KN-Codes 07049010;
d)
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 07096010;
e)
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco des KN-Codes 07041000;
f)
Gurken des KN-Codes 07070005;
g)
Cornichons des KN-Codes 07070090;
h)
Pilze der Gattung Agaricus des KN-Codes 07095100;
i)
Äpfel des KN-Codes 080810;
j)
Birnen des KN-Codes 080830;
k)
Pflaumen des KN-Codes 08094005;
l)
Beerenobst der KN-Codes 081020, 081030 und 081040;
m)
frische Tafeltrauben des KN-Codes 08061010;
n)
Kiwifrüchte des KN-Codes 08105000;
o)
Süßorangen des KN-Codes 08051020;
p)
Clementinen des KN-Codes 08052010;
q)
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten der KN-Codes 08052030, 08052050, 08052070 und 08052090;
r)
Zitronen des KN-Codes 08055010;
s)
Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 080930;
t)
Süßkirschen des KN-Codes 08092900;
u)
Kakifrüchte des KN-Codes 08107000.

(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für Tätigkeiten gewährt, die — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — ab dem 1. Juli 2016 oder ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. Juni 2017 durchgeführt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

(4) Falls sich die Situation für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland vor dem 30. Juni 2017 ändert, kann die Kommission die vorliegende Verordnung entsprechend ändern oder aufheben.

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