Artikel 2 VO (EU) 2016/921

Zuweisung der Höchstmengen an die Mitgliedstaaten

(1) Die finanzielle Unterstützung für die Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die in Anhang I festgesetzten Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt.

Die finanzielle Unterstützung steht den Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 3000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.

(2) In Bezug auf die Mengen je Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für jedes Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 2 Folgendes festlegen:

a)
die Mengen für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung;
b)
die Mengen für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung;
c)
die jeweilige Fläche für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten.

(3) Sofern die in einem Mitgliedstaat zwischen dem 8. August 2015 und dem 30. Juni 2016 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 tatsächlich vom Markt genommene Menge für eine der in Anhang Ib der genannten Verordnung definierten Erzeugniskategorien weniger als 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat für die betreffende Erzeugniskategorie zugewiesenen Gesamtmenge beträgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, die ihm in Anhang I zugewiesene Menge nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat seinen Beschluss bis zum 31. Oktober 2016 der Kommission mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat für diese Erzeugniskategorie durchgeführte Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung für eine finanzielle Unterstützung nicht in Betracht.

(4) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Oktober 2016 beschließen, die Menge von 3000 Tonnen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder einen Teil davon nicht in Anspruch zu nehmen. Bis zum selben Datum teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Mengen nicht in Anspruch genommen werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat für eine bestimmte Erzeugniskategorie durchgeführte Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

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