Artikel 3 VO (EU) 2016/921
Zuweisung der Mengen an die Erzeuger
Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, nach dem Windhundverfahren zu.
Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einführung einer anderen Regelung für die Zuweisung der Mengen beschließen, sofern die eingeführte Regelung auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die betreffenden Erzeuger auswirkt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.