Artikel 3 VO (EU) 2016/921

Zuweisung der Mengen an die Erzeuger

Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, nach dem Windhundverfahren zu.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einführung einer anderen Regelung für die Zuweisung der Mengen beschließen, sofern die eingeführte Regelung auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die betreffenden Erzeuger auswirkt.

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