Artikel 4 VO (EU) 2016/921

Gemeinsame Bestimmungen für Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung, die von Erzeugerorganisationen vorgenommen werden

(1) Die Unterstützung für Marktrücknahmen sowie Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung, die von Erzeugerorganisationen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden, wird Erzeugerorganisationen auch dann gewährt, wenn ihre operationellen Programme und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten keine solchen Maßnahmen vorsehen.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.

Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht für die finanzielle Unterstützung gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2) Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen, Nichternten und Ernte vor der Reifung gemäß der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(3) Die gemäß den Artikeln 5 und 7 getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.

(4) Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten die Mitglieder dieser Erzeugerorganisation für die Zwecke der Artikel 6 und 8 als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

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