Artikel 5 VO (EU) 2016/921

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen

(1) Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Marktrücknahmen der Erzeugerorganisationen sind in Anhang II festgesetzt.

(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beläuft sich die finanzielle Unterstützung für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung auf 75 % der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Unterstützungshöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.

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