Artikel 6 VO (EU) 2016/921
Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen
(1) Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung sind in Anhang II festgesetzt.
Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung belaufen sich auf 50 % der in Anhang II festgesetzten Beträge.
(2) Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, schließen mit einer solchen Organisation einen Vertrag über die gesamte zu liefernde Erzeugnismenge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle zumutbaren Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.
Die finanzielle Unterstützung wird an Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, von der Erzeugerorganisation gezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag geschlossen haben
Die Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind, werden von dieser Organisation einbehalten. Diese Kosten sind anhand von Rechnungen nachzuweisen.
(3) In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die zu liefernde Menge mitteilt, anstatt den in Absatz 2 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.
In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.
(4) In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.
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