Artikel 7 VO (EU) 2016/921
Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung
(1) Abweichend von Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 setzen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag, der sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung umfasst, als hektarbezogene Zahlung und in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung deckt. Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden.
Abweichend von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung 75 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Beträge.
(2) Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können Maßnahmen des Nichterntens gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auch dann durchgeführt werden, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In solchen Fällen wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unterstützungsbetrag nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Bestands- und Finanzbuchführung der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wird.
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