Artikel 11 VO (EU) 2016/921
Mitteilungen
(1) Am ersten Tag eines jeden Monats bis zum 1. Oktober 2017 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Erzeugnis Folgendes mit:
- a)
- die zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Mengen;
- b)
- die für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Mengen;
- c)
- die jeweilige Fläche für Ernten vor der Reifung und Nichternten;
- d)
- die Gesamtausgaben für die Mengen und Flächen gemäß den Buchstaben a, b und c.
In diese Mitteilungen sind nur bereits durchgeführte Maßnahmen aufzunehmen.
Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang III.
(2) Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Muster in Anhang IV die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie den Artikeln 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.
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