Artikel 10 VO (EU) 2016/921

Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung

(1) Die Erzeugerorganisationen müssen die Zahlung der in den Artikeln 5 und 7 genannten finanziellen Unterstützung bis zum 31. Juli 2017 beantragen.

(2) Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und keinen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, wenden sich für die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß den Artikeln 6 und 8 bis zum 31. Juli 2017 an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden.

(3) Den Zahlungsanträgen sind Belege zur Begründung der Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, der zufolge der Antragsteller eine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln oder einen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen, die für eine finanzielle Unterstützung gemäß der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, weder erhalten hat noch erhalten wird.

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