Artikel 9 VO (EU) 2016/921
Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung
(1) Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 5 und 6 unterliegen:
- a)
-
Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und mindestens 10 % der Erzeugerorganisationen, denen die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt wird.
Bei den Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.
- b)
- Kontrollen der zweiten Stufe gemäß Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich jedoch auf mindestens 40 % der Einrichtungen, die den Kontrollen der ersten Stufe unterliegen, und mindestens 5 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.
(2) Die Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 7 und 8 unterliegen den Kontrollen und Bedingungen gemäß Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 — ausgenommen die Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte —, wenn die abweichende Regelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 25 % der betreffenden Fläche.
Bei den Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 8 erstrecken sich die Kontrollen auf 100 % der betreffenden Fläche.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung bei Tomaten/Paradeisern nur für Sorten gelten, die für den Direktverzehr vorgesehen sind.
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