Artikel 162 VO (EU) 2017/1001

Registerabteilung

(1) Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.

(2) Sie führt darüber hinaus die in Artikel 120 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.

(3) Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied.

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