Artikel 163 VO (EU) 2017/1001

Nichtigkeitsabteilungen

(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über

a)
Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke;
b)
Anträge auf Übertragung einer Unionsmarke nach Artikel 21.

(2) Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Die in den gemäß Artikel 161 Absatz 2 erlassenen Rechtsakten festgelegten Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied.

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