Artikel 199 VO (EU) 2017/1001

Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsübergangs

Die Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines Rechtsübergangs im Register gemäß Artikel 20.

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