Artikel 200 VO (EU) 2017/1001

Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

Die Eintragung einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers bezüglich einer internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, eines Insolvenzverfahrens oder einer Lizenz im Register gemäß den Artikeln 22, 23, 24 beziehungsweise 25.

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