Artikel 1 VO (EU) 2017/1018

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssysteme ( „MTF” ) oder ein organisiertes Handelssystem ( „OTF” ) betreiben.

(2) Diese Verordnung gilt zudem für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen sind und die eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben und die gemäß den folgenden Rechten vertraglich gebundene Vermittler einsetzen möchten:

a)
Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU;
b)
Niederlassungsrecht gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

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