Artikel 2 VO (EU) 2017/1018

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes” eine Notifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU;
b)
„Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes” oder „Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes” eine Notifizierung gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;
c)
„Notifizierung für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF” eine Notifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;
d)
„Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes” eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes, eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF.

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