Artikel 133 VO (EU) 2017/1485

Synchrongebiets-Beobachter

(1) Alle ÜNB eines Synchrongebiets benennen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet einen ÜNB dieses Synchrongebiets als Synchrongebiets-Beobachter.

(2) Der Synchrongebiets-Beobachter führt das in Artikel 132 genannte Datenerhebungs- und -bereitstellungsverfahren des Synchrongebiets durch.

(3) Der Synchrongebiets-Beobachter führt das in Artikel 129 genannte Kriterienanwendungsverfahren für die Frequenzqualität durch.

(4) Der Synchrongebiets-Beobachter erhebt die Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten für sein Synchrongebiet und führt alle drei Monate sowie binnen drei Monaten nach Ablauf des Untersuchungszeitraums das Kriterienanwendungsverfahren für die Frequenzqualität durch, das auch die Berechnung der Frequenzqualitäts-Bewertungskriterien umfasst.

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