Artikel 134 VO (EU) 2017/1485
LFR-Block-Beobachter
(1) Alle ÜNB eines LFR-Blocks benennen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block einen ÜNB als LFR-Block-Beobachter.
(2) Der LFR-Block-Beobachter erhebt die Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten zu dem LFR-Block im Einklang mit dem in Artikel 129 genannten Kriterienanwendungsverfahren für die Frequenzqualität.
(3) Jeder ÜNB einer LFR-Zone stellt dem LFR-Block-Beobachter die für die Erhebung der Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten zu dem LFR-Block erforderlichen Messwerte der LFR-Zone bereit.
(4) Der LFR-Block-Beobachter stellt die Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten zu dem LFR-Block und seiner LFR-Zone alle drei Monate sowie binnen zwei Monaten nach Ablauf des Untersuchungszeitraums zur Verfügung.
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