Artikel 10 VO (EU) 2017/1938

Inhalt der Notfallpläne

(1) Die Notfallpläne müssen

a)
sich auf die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krisenstufen stützen;
b)
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, erforderlichenfalls der Stromübertragungsnetzbetreiber und der gewerblichen Gaskunden, einschließlich relevanter Stromerzeuger, festlegen und dabei berücksichtigen, inwieweit diese jeweils von einer Störung der Gasversorgung betroffen sind; sie müssen ferner ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden auf jeder der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krisenstufen regeln;
c)
die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der anderen Stellen festlegen, an die Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf jeder der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krisenstufen übertragen wurden;
d)
sicherstellen, dass Erdgasunternehmen und gewerbliche Gaskunden, einschließlich relevanter Stromerzeuger, ausreichend Gelegenheit erhalten, auf jeder der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krisenstufe zu reagieren;
e)
gegebenenfalls die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen, mit denen die möglichen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung auf die Fernwärmeversorgung und auf die Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom eingegrenzt werden sollen, was, falls angezeigt, auch eine Gesamtbetrachtung der gegenseitigen Abhängigkeiten von Strom und Gas beim Betrieb des Energiesystems umfasst;
f)
die für die einzelnen Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 geltenden Verfahren und Maßnahmen detailliert festlegen, einschließlich der entsprechenden Pläne für den Informationsfluss;
g)
einen Krisenmanager bestimmen und dessen Aufgaben festlegen;
h)
aufzeigen, wie die marktbasierten Maßnahmen dazu beitragen können, im Falle einer Alarmstufe die Situation zu bewältigen und im Falle einer Notfallstufe die Situation einzudämmen;
i)
aufzeigen, welchen Beitrag die nicht-marktbasierten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen oder umzusetzen sind, leisten können, und bewerten, inwieweit der Rückgriff auf diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist. Die Auswirkungen der nicht marktbasierten Maßnahmen sind zu bewerten, und es sind Verfahren für ihre Umsetzung festzulegen. Nicht-Marktmaßnahmen dürfen nur dann angewendet werden, wenn Lieferungen, insbesondere an geschützte Kunden, mit marktbasierten Mechanismen allein nicht mehr gewährleistet werden können oder wenn Artikel 13 Anwendung findet;
j)
die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten auf den Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 verwendet werden, und die Regelungen für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden beschreiben;
k)
im Einzelnen darlegen, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen und gegebenenfalls die Stromversorgungsunternehmen im Falle einer Alarm- bzw. Notfallstufe unterliegen;
l)
die geltenden technischen oder rechtlichen Regelungen beschreiben, mit denen ein ungerechtfertigter Verbrauch durch Kunden verhindert werden soll, die an ein Gasverteilernetz oder Gasfernleitungsnetz angeschlossen, aber keine geschützten Kunden sind;
m)
die geltenden technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Erfüllung der in Artikel 13 festgelegten Solidaritätsverpflichtungen beschreiben;
n)
eine Schätzung der Gasmengen enthalten, die von durch Solidarität geschützte Kunden verbraucht werden könnten, wobei mindestens die in Artikel 6 Absatz 1 beschriebenen Fälle einzubeziehen sind;
o)
eine Aufstellung der vorab festgelegten Maßnahmen enthalten, um im Notfall Gas zur Verfügung zu stellen, einschließlich kommerzieller Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Entschädigungsmechanismen für Erdgasunternehmen, unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit sensibler Daten. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen umfassen.

Um einen ungerechtfertigten Gasverbrauch während eines Notfalls gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe l zu verhindern oder während der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 und Artikel 13, setzt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Kunden, die nicht geschützte Kunden sind, darüber in Kenntnis, dass sie ihren Erdgasverbrauch einstellen oder verringern müssen, ohne jedoch damit technisch unsichere Situationen herbeizuführen;

(2) Die Aktualisierung des Notfallplans erfolgt ab dem 1. März 2019 alle vier Jahre oder häufiger, falls die Umstände es erforderlich machen, oder auf Ersuchen der Kommission. Der aktualisierte Plan trägt der aktualisierten Risikobewertung und den Ergebnissen der gemäß Absatz 3 durchgeführten Tests Rechnung. Artikel 8 Absätze 4 bis 11 findet auf den aktualisierten Plan Anwendung.

(3) Die im Notfallplan enthaltenen Maßnahmen und Verfahren werden zwischen den in Absatz 2 genannten vierjährlichen Aktualisierungen mindestens einmal getestet. Um den Notfallplan zu testen, simuliert die zuständige Behörde Szenarien mit starken und mittleren Auswirkungen und Reaktionen in Echtzeit entsprechend diesem Notfallplan. Die zuständige Behörde präsentiert der Koordinierungsgruppe „Gas” die Ergebnisse der Tests.

(4) Der Notfallplan stellt sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 im Notfall, soweit technisch und sicherheitstechnisch möglich, aufrechterhalten wird; er darf keine Maßnahmen einführen, die die grenzüberschreitenden Gasflüsse unangemessen einschränken.

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