Artikel 9 VO (EU) 2017/1938

Inhalt der Präventionspläne

(1) Der Präventionsplan enthält:

a)
die Ergebnisse der Risikobewertung und eine Zusammenfassung der in Betracht gezogenen Szenarien gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c.
b)
die Definition der geschützten Kunden und die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2;
c)
die erforderlichen Maßnahmen, Mengen und Kapazitäten zur Erfüllung der Infrastruktur- und Gasversorgungsstandards gemäß den Artikeln 5 und 6, und gegebenenfalls das Maß, bis zu dem nachfrageseitige Maßnahmen eine Gasversorgungsstörung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ausreichend und rechtzeitig ausgleichen können, die Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse im Falle der Anwendung des Artikels 5 Absatz 3, die erforderlichen Gasmengen für die einzelnen Kategorien geschützter Kunden und je Szenario gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie etwaige erhöhte Versorgungsstandards Absatz 2 einschließlich des Nachweises der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 und einer Beschreibung eines Mechanismus zur befristeten Absenkung erhöhter Gasversorgungsstandards oder zur zeitlich begrenzten Verringerung zusätzlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 3;
d)
die Verpflichtungen, die Erdgasunternehmen, gegebenenfalls Stromversorgungsunternehmen und anderen einschlägigen Stellen auferlegt wurden und die voraussichtlich Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung haben, z. B. Verpflichtungen für den sicheren Betrieb des Gasnetzes.
e)
andere Präventivmaßnahmen zur Bewältigung der in der Risikobewertung festgestellten Risiken, zum Beispiel, soweit angezeigt, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten zu verbessern, die Energieeffizienz weiter zu erhöhen und die Gasnachfrage zu senken, die Möglichkeit, Gasversorgungswege und -bezugsquellen zu diversifizieren, und die regionale Nutzung bestehender Speicher- und LNG-Kapazitäten, um die Gasversorgung für alle Kunden so weit wie möglich aufrechtzuerhalten;
f)
Angaben zu den wirtschaftlichen Auswirkungen, zur Wirksamkeit und zur Effizienz der in dem Plan enthaltenen Maßnahmen, einschließlich der Verpflichtungen gemäß Buchstabe k;
g)
eine Beschreibung der Auswirkungen der in dem Plan enthaltenen Maßnahmen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes und nationale Märkte, einschließlich der Verpflichtungen gemäß Buchstabe k;
h)
eine Beschreibung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und auf die Kunden;
i)
die Mechanismen der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, einschließlich der Verfahren für die Ausarbeitung und die Anwendung der Präventionspläne und der Notfallpläne;
j)
Informationen über bestehende und zukünftige Verbindungsleitungen und Infrastrukturen, einschließlich derer, die Zugang zum Binnenmarkt gewähren, über grenzüberschreitende Gasflüsse, über den grenzüberschreitenden Zugang zu Speicheranlagen und LNG-Anlagen sowie über bidirektionale Kapazitäten, insbesondere in Notfällen;
k)
Angaben zu allen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die mit der Sicherheit der Gasversorgung in Zusammenhang stehen.

Kritische Informationen zu Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d, die bei einer Offenlegung die Sicherheit der Erdgasversorgung gefährden könnten, dürfen ausgenommen werden;

(2) Im Präventionsplan, insbesondere bei den Maßnahmen zur Erfüllung des Infrastrukturstandards gemäß Artikel 5, wird der vom ENTSOG gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten unionsweiten zehnjährige Netzentwicklungsplan berücksichtigt.

(3) Der Präventionsplan beruht in erster Linie auf marktbasierten Maßnahmen, er darf die Erdgasunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten und sich nicht negativ auf das Funktionieren des Gasbinnenmarktes auswirken.

(4) Die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nicht-marktbasierten Präventivmaßnahmen, die z. B. in Anhang VIII aufgeführt sind und die am oder nach dem 1. November 2017 beschlossen werden, unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Präventionsplans sind oder später beschlossen werden, die Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfüllen.

(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht jede Maßnahme gemäß Absatz 4, die noch nicht in den Präventionsplan aufgenommen wurde, und übermittelt der Kommission eine Beschreibung jeder dieser Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf den nationalen Gasmarkt und, soweit möglich, auf die Gasmärkte anderer Mitgliedstaaten.

(6) Hat die Kommission Zweifel daran, dass eine Maßnahme nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels die Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfüllt, so verlangt sie von dem betreffenden Mitgliedstaat die Vorlage einer Folgenabschätzung.

(7) Die in Absatz 6 genannte Folgenabschätzung umfasst mindestens

a)
die potenziellen Auswirkungen auf die Entwicklung des nationalen Gasmarktes und den Wettbewerb auf nationaler Ebene;
b)
die potenziellen Auswirkungen auf den Gasbinnenmarkt;
c)
die potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung in benachbarten Mitgliedstaaten, insbesondere für Maßnahmen, die die Liquidität in regionalen Märkten verringern oder Gasflüsse in benachbarte Mitgliedstaaten beschränken könnten;
d)
Kosten und Nutzen im Vergleich zu alternativen marktbasierten Maßnahmen;
e)
eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu möglichen marktbasierten Maßnahmen;
f)
eine Beurteilung, ob die Maßnahme für alle Marktteilnehmer gleiche Möglichkeiten gewährleistet;
g)
eine Beendigungsstrategie, die voraussichtliche Dauer der geplanten Maßnahme und einen angemessenen Zeitplan für Überprüfungen.

Die in den Buchstaben a und b genannten Untersuchungen werden von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt. Die Folgenabschätzung wird von der zuständigen Behörde öffentlich zugänglich gemacht und der Kommission notifiziert.

(8) Ist die Kommission auf der Grundlage der Folgenabschätzung der Auffassung, dass die Maßnahme wahrscheinlich die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union gefährden wird, so fasst sie innerhalb von vier Monaten nach der Notifizierung der Folgenabschätzung einen Beschluss, in dem, soweit erforderlich, die Änderung oder Rücknahme der Maßnahme gefordert wird.

Die beschlossene Maßnahme tritt nur in Kraft, wenn sie von der Kommission gebilligt oder entsprechend dem Beschluss der Kommission geändert wurde.

Die Frist von vier Monaten beginnt am Tag nach der vollständigen Übermittlung aller Informationen. Die Frist von vier Monaten kann mit Zustimmung der Kommission und der zuständigen Behörde verlängert werden.

(9) Ist die Kommission auf der Grundlage der Folgenabschätzung der Auffassung, dass die Maßnahme die Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so kann sie innerhalb von vier Monaten nach der Notifizierung der Folgenabschätzung eine Stellungnahme abgeben. Das Verfahren nach Artikel 8 Absätze 8 und 9 findet Anwendung.

Die Frist von vier Monaten beginnt am Tag nach der vollständigen Notifizierung. Die Frist von vier Monaten kann mit Zustimmung der Kommission und der zuständigen Behörde verlängert werden.

(10) Artikel 8 Absatz 9 gilt für Maßnahmen, die von den Absätzen 6 bis 9 des vorliegenden Artikels erfasst werden.

(11) Die Aktualisierung des Präventionsplans erfolgt ab dem 1. März 2019 alle vier Jahre oder häufiger, falls die Umstände es erforderlich machen, oder auf Ersuchen der Kommission. Der aktualisierte Plan trägt der aktualisierten Risikobewertung und den Ergebnissen der gemäß Artikel 10 Absatz 3 durchgeführten Tests Rechnung. Artikel 8 findet auf den aktualisierten Plan Anwendung.

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