Artikel 8a VO (EU) 2017/1938

Cybersicherheitsmaßnahmen

(1) Bei der Festlegung der Präventionspläne und der Notfallpläne ziehen die Mitgliedstaaten auch angemessene Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit in Betracht.

(2) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem gassektorspezifische Regeln für die Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Gasflüsse festgelegt werden, einschließlich Regeln über gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.

(3) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte arbeitet die Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Mandats eng mit der Agentur, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), dem ENTSOG und einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger sowie mit Einrichtungen mit bestehenden Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit zusammen, wie z. B. mit den für regulierte Einrichtungen relevanten Sicherheitseinsatzzentren (SOC) und den Reaktionsteams für Computersicherheitsverletzungen (CSIRT) gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).

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