Artikel 8 VO (EU) 2017/1938

Aufstellung von Präventionsplänen und Notfallplänen

(1) Die Maßnahmen eines Präventionsplans und eines Notfallplans zur Gewährleistung der Sicherheit der Erdgasversorgung werden klar festgelegt, müssen transparent, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und überprüfbar sein, dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen und das effektive Funktionieren des Binnenmarkts für Erdgas nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden.

(2) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats erstellt, nachdem sie die Erdgasunternehmen, die einschlägigen Organisationen, die die Interessen von Haushaltskunden bzw. gewerblichen Gaskunden einschließlich Stromerzeugern vertreten, die Stromübertragungsnetzbetreiber und die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, konsultiert hat,

a)
gemäß Artikel 9 einen Präventionsplan mit den erforderlichen Maßnahmen, um die Risiken — einschließlich der Auswirkungen von Energieeffizienzmaßnahmen und nachfrageseitigen Maßnahmen —, die in den gemeinsamen und einzelstaatlichen Risikobewertungen festgestellt wurden, zu beseitigen oder zu mindern,
b)
einen Notfallplan gemäß Artikel 10 mit den Maßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Folgen einer Störung der Erdgasversorgung.

(3) Der Präventionsplan und der Notfallplan enthalten auch eines oder mehrere regionale Kapitel, wenn ein Mitgliedstaat unterschiedlichen in Anhang I definierten Risikogruppen angehört.

Die regionalen Kapitel werden gemeinsam von allen Mitgliedstaaten in der Risikogruppe ausgearbeitet, bevor sie in die jeweiligen nationalen Pläne aufgenommen werden. Die Kommission ist als Moderator tätig, um dafür zu sorgen, dass durch die Gesamtheit der regionalen Kapitel die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Union insgesamt verbessert wird und keine Widersprüche auftreten, und dass alle Hindernisse für die Zusammenarbeit ausgeräumt werden.

Die regionalen Kapitel eines Präventionsplans und eines Notfallplans enthalten geeignete und wirksame grenzübergreifende Maßnahmen, auch in Bezug auf LNG, vorbehaltlich der Zustimmung der die Maßnahmen durchführenden Mitgliedstaaten aus derselben oder unterschiedlichen Risikogruppen, die auf der Grundlage der Simulation gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der gemeinsamen Risikobewertung von der Maßnahme betroffen sind.

(4) Die zuständigen Behörden berichten regelmäßig der Koordinierungsgruppe „Gas” regelmäßig über die Fortschritte bei der Ausarbeitung und der Annahme der Präventionspläne und der Notfallpläne und insbesondere ihrer regionalen Kapitel. Insbesondere vereinbaren die zuständigen Behörden einen Mechanismus der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des Präventionsplans und des Notfallplans, wozu auch der Austausch von Entwürfen der Pläne gehört. Sie berichten der Koordinierungsgruppe „Gas” über diesen vereinbarten Mechanismus der Zusammenarbeit 16 Monate vor der Frist für die Vereinbarung dieser Pläne und die Aktualisierungen dieser Pläne.

Die Kommission kann bei der Ausarbeitung des Präventionsplans und des Notfallplans, insbesondere bei der Einrichtung des Mechanismus der Zusammenarbeit, die Rolle eines Moderators übernehmen. Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb einer Risikogruppe keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit, so schlägt die Kommission einen solchen Mechanismus für diese Risikogruppe vor. Die zuständigen Behörden vereinbaren den Mechanismus der Zusammenarbeit für diese Risikogruppe unter Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission. Die zuständigen Behörden gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung des Präventionsplans und des Notfallplans.

(5) Der Präventionsplan und der Notfallplan werden entsprechend den Vorlagen in den Anhängen VI und VII ausgearbeitet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas” gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Vorlagen gemäß den Anhängen VI und VII zu erlassen, um den bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern.

(6) Die zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten konsultieren einander rechtzeitig, um die Kohärenz zwischen ihren Präventionsplänen und ihren Notfallplänen sicherzustellen.

Die zuständigen Behörden tauschen innerhalb jeder Risikogruppe die Entwürfe der Prävention- und Notfallpläne mit Vorschlägen für die Zusammenarbeit spätestens fünf Monate vor der Frist für die Einreichung der Pläne aus.

Den endgültigen Fassungen der in Absatz 3 genannten regionalen Kapitel müssen alle Mitgliedstaaten in der Risikogruppe zustimmen. Die Präventions- und Notfallpläne enthalten auch die nationalen Maßnahmen, die für die Umsetzung und Durchsetzung der grenzübergreifenden Maßnahmen in den regionalen Kapiteln erforderlich sind.

(7) Die Präventionspläne und die Notfallpläne werden veröffentlicht und der Kommission bis zum 1. März 2019 notifiziert. Die Kommission unterrichtet die Koordinierungsgruppe „Gas” über die Notifizierung der Pläne und veröffentlicht sie auf der Website der Kommission.

Innerhalb von vier Monaten nach ihrer Notifizierung durch die zuständigen Behörden bewertet die Kommission die Pläne, wobei sie die in der Koordinierungsgruppe „Gas” geäußerten Standpunkte berücksichtigt.

(8) Die Kommission richtet eine Stellungnahme an die zuständige Behörde mit der Empfehlung zur Überprüfung eines Präventionsplans oder eines Notfallplans, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:

a)
er bewirkt keine Minderung der in der Risikobewertung festgestellten Risiken;
b)
er ist nicht vereinbar mit den bewerteten Risikoszenarien oder den Plänen eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Risikogruppe;
c)
er erfüllt nicht die Anforderung des Absatzes 1, wonach der Wettbewerb nicht unzulässig verzerrt und das effektive Funktionieren des Binnenmarkts nicht unzulässig beeinträchtigt werden darf,
d)
er verstößt gegen diese Verordnung oder andere Vorschriften des Unionsrechts.

(9) Innerhalb von drei Monaten nach Notifizierung der in Absatz 8 genannten Stellungnahme der Kommission übermittelt die betreffende zuständige Behörde der Kommission den geänderten Präventions- oder Notfallplan oder sie teilt der Kommission die Gründe mit, aufgrund deren sie mit den Empfehlungen nicht einverstanden ist.

Im Falle einer Uneinigkeit über in Absatz 8 genannte Punkte kann die Kommission innerhalb von vier Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde ihre Aufforderung zurückziehen oder die zuständige Behörde und, falls sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Gas” einberufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderung des Präventions- und Notfallplans ersucht. Die betreffende zuständige Behörde berücksichtigt die ausführliche Begründung der Kommission umfassend.

Gegebenenfalls ändert die zuständige Behörde den Präventions- und Notfallplan unverzüglich und veröffentlicht den geänderten Präventions- und Notfallplan.

Weicht der endgültige Standpunkt der betreffenden zuständigen Behörde von der ausführlichen Begründung der Kommission ab, so legt diese zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der ausführlichen Begründung der Kommission die Begründung für ihren Standpunkt gemeinsam mit ihrem Standpunkt und der ausführlichen Begründung der Kommission vor und veröffentlicht diese.

(10) Für nicht-marktbasierte Maßnahmen, die am oder nach dem 1. November 2017 angenommen werden, gelten die Verfahren gemäß Artikel 9 Absätze 4, 6, 8 und 9.

(11) Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen ist sicherzustellen.

(12) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgestellte und gemäß der genannten Verordnung aktualisierte Präventionspläne und Notfallpläne bleiben in Kraft, bis die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Präventionspläne und Notfallpläne erstmalig aufgestellt wurden.

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