Artikel 13a VO (EU) 2017/1938
Zusammenarbeit zwischen indirekt verbundenen Mitgliedstaaten mittels marktbasierter Maßnahmen ( „freiwillige Maßnahmen” )
(1) Unbeschadet des Grundsatzes der Energiesolidarität gilt dieser Artikel, wenn Mitgliedstaaten, die indirekt über einen anderen Mitgliedstaat verbunden sind und bei denen ein Antrag auf freiwillige Beiträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingegangen ist, zur Bereitstellung der angeforderten Gasmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 beitragen, indem sie freiwillige Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c anwenden.
(2) Der Mitgliedstaat, der um Solidarität gemäß Artikel 13 ersucht, kann gleichzeitig einen Antrag auf einen freiwilligen Beitrag auf der Grundlage marktbasierter Maßnahmen an einen oder mehrere andere, indirekt verbundene Mitgliedstaaten richten, um das günstigste Angebot oder die günstigste Angebotskombination auf der Grundlage der Kosten, der Liefergeschwindigkeit, der Zuverlässigkeit und der Diversifizierung der Gasversorgung gemäß Artikel 13 Absatz 4 auszusuchen.
Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels werden den indirekt verbundenen Mitgliedstaaten, die möglicherweise in der Lage sind, Gasmengen auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen bereitzustellen, der Kommission und den gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g benannten Krisenmanagern mindestens 48 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung übermittelt. Diese Ersuchen enthalten mindestens die in Artikel 13 Absatz 8b Unterabsatz 1 genannten Angaben.
Die Mitgliedstaaten, die das Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten, antworten dem ersuchenden Mitgliedstaat und unterrichten die Kommission und die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g benannten Krisenmanager innerhalb von 18 Stunden darüber, ob sie ein Angebot für Gasmengen auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen anbieten können. Die Antwort muss mindestens die in Artikel 13 Absatz 8a genannten Angaben enthalten. Die Mitgliedstaaten können in ihrer Antwort darauf hinweisen, dass sie nicht in der Lage sind, mit marktbasierten Maßnahmen einen Beitrag zu leisten.
(3) Erreicht die Summe der Gasmengen, die sich aus den Angeboten gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 und den Angeboten gemäß diesem Artikel ergeben, nicht die erforderliche Menge, so werden die Angebote gemäß diesem Artikel automatisch ausgewählt.
Übersteigt die Summe der Gasmengen, die sich aus den Angeboten gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 und den Angeboten gemäß diesem Artikel ergeben, die erforderliche Menge, so werden Angebote gemäß diesem Artikel bei der Auswahl der Angebote gemäß Artikel 13 Absatz 4 berücksichtigt, und der ersuchende Mitgliedstaat sucht nach Konsultation aller beteiligten Mitgliedstaaten das günstigste Angebot oder eine Kombination von Angeboten gemäß Artikel 13 oder diesem Artikel auf der Grundlage der Kosten, der Liefergeschwindigkeit, der Zuverlässigkeit und der Diversifizierung aus. Werden die Beiträge nach diesem Artikel von den ersuchenden Mitgliedstaaten ausgewählt, so wird das Ersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 entsprechend reduziert.
Der ersuchende Mitgliedstaat teilt den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Stunden ab dem Eingang des Angebots und spätestens 24 Stunden vor dem angegebenen Zeitpunkt der Erdgaslieferung mit, welche Mengen er ausgewählt hat.
(4) Leistet ein indirekt verbundener Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat einen freiwilligen Beitrag auf der Grundlage marktbasierter Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, so darf die angemessene Entschädigung die entsprechenden Kosten nicht übersteigen und sie kann die in Artikel 13 Absatz 8a Unterabsatz 2 genannten Kosten umfassen. Der endgültige Betrag der angemessenen Entschädigung unterliegt dem in Artikel 13 Absatz 8c beschriebenen Mechanismus der nachträglichen Kontrolle.
(5) Die Fernleitungsnetzbetreiber der betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen Informationen über das vom ENTSOG gemäß Artikel 3 Absatz 6 eingerichtete ReCo-System für Gas aus, um die verfügbaren Verbindungskapazitäten innerhalb von sechs Stunden nach einem Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission zu ermitteln. Der ENTSOG setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis.
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