ANHANG VII VO (EU) 2017/1938

Vorlage für den Notfallplan

Allgemeine Angaben

Name der für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlichen zuständigen Behörde(1)

1.
Festlegung der Krisenstufen

a)
Geben Sie die für die Ausrufung der einzelnen Krisenstufen zuständige Stelle sowie die bei der Ausrufung einer Krisenstufe jeweils zu befolgenden Verfahren an.
b)
Sofern vorhanden, sind hier die Indikatoren oder Parameter aufzuführen, die verwendet werden, um zu prüfen, ob ein Ereignis zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führen kann, und um zu entscheiden, ob eine bestimmte Krisenstufe ausgerufen wird.

2.
Bei den einzelnen Krisenstufen zu treffende Maßnahmen(2)

2.1.
Frühwarnstufe

Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
i)
eine kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen eines Ereignisses oder zur Vorbereitung auf ein Ereignis vor seinem Eintritt,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren.

2.2.
Alarmstufe

a)
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)
eine kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der auf der Alarmstufe gegebenen Lage,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

b)
Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarmstufe unterliegen.

2.3.
Notfallstufe

a)
Erstellen Sie eine Liste der vorab festgelegten Maßnahmen, die auf der Angebots- und der Nachfrageseite ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht; das beinhaltet kommerzielle Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Entschädigungsmechanismen für Erdgasunternehmen.
b)
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)
eine kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

c)
Beschreiben Sie die auf der Notfallstufe geplanten oder durchzuführenden nicht-marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)
Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Eine Bewertung der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die Bewältigung einer Krise und des Umfangs ihrer Verwendung,
iii)
Ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Durchführung der Maßnahme (Beispiel: Was würde die Einführung dieser Maßnahme auslösen, wer würde das entscheiden?),
iv)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage als Ergänzung zu marktbasierten Maßnahmen,
v)
Bewertung anderer Auswirkungen der Maßnahme,
vi)
Begründung, weshalb die Maßnahme die in Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Bedingungen erfüllt,
vii)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

d)
Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen unterliegen.

3.
Besondere Maßnahmen für den Stromsektor und für den Fernwärmesektor

a)
Fernwärmesektor

i)
Stellen Sie die voraussichtlichen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung im Fernwärmesektor kurz dar.
ii)
Geben Sie Maßnahmen und Aktionen an, die zur Minderung potenzieller Folgen einer Störung der Gasversorgung auf den Fernwärmesektor eingeführt wurden. Alternativ ist anzugeben, weshalb die Annahme spezifischer Maßnahmen nicht angebracht ist.

b)
Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom

i)
Stellen Sie die voraussichtlichen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung im Stromsektor kurz dar.
ii)
Geben Sie Maßnahmen und Aktionen an, die zur Minderung potenzieller Folgen einer Störung der Gasversorgung für den Stromsektor eingeführt wurden. Alternativ ist anzugeben, weshalb die Annahme spezifischer Maßnahmen nicht angebracht ist.
iii)
Geben Sie die Mechanismen/bestehenden Bestimmungen zur Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung zwischen den wichtigsten Akteuren im Gas- und im Stromsektor, insbesondere der Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber, auf den verschiedenen Krisenstufen unter Einbeziehung des Informationsaustauschs an.

4.
Krisenmanager oder Krisenteam

Geben Sie an, wer der Krisenmanager ist, und legen sie dessen Aufgaben fest.

5.
Aufgaben und Zuständigkeiten verschiedener Akteure

a)
Legen Sie pro Krisenstufe unter Einbeziehung der Interaktion mit den zuständigen Behörden und ggf. mit der nationalen Regulierungsbehörde die Aufgaben und Zuständigkeiten folgender Akteure fest:

i)
Erdgasunternehmen,
ii)
gewerbliche Kunden,
iii)
relevante Stromerzeuger;

b)
Legen Sie pro Krisenstufe die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden, fest.

6.
Maßnahmen bei einem ungerechtfertigten Verbrauch durch nicht geschützte Kunden

Beschreiben Sie Maßnahmen, die eingeführt wurden, um — ohne den sicheren und verlässlichen Betrieb des Gasnetzes zu gefährden oder unsichere Situationen herbeizuführen — so weit wie möglich zu verhindern, dass Gas, das während eines Notfalls für geschützte Kunden bestimmt ist, durch nicht geschützte Kunden verbraucht wird. Geben Sie die der Art der Maßnahme (administrative, technische usw.), die wichtigsten Akteure und die zu befolgenden Verfahren an.

7.
Notfalltests

a)
Geben Sie den Zeitplan für die Echtzeit-Simulationen der Reaktionen auf Notfallsituationen an.
b)
Geben Sie die beteiligten Akteure, die Verfahren und die konkret simulierten Szenarien mit starken und mittleren Auswirkungen an.
Für Aktualisierungen des Notfallplans: Beschreiben Sie kurz die seit der Vorlage des letzten Notfallplans durchgeführten Tests und die wichtigsten Ergebnisse. Geben Sie an, welche Maßnahmen infolge dieser Tests verabschiedet wurden.

8.
Regionale Dimension

8.1.
Bei den einzelnen Krisenstufen zu treffende Maßnahmen

8.1.1.
Frühwarnstufe

Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
i)
Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen eines Ereignisses oder zur Vorbereitung auf ein Ereignis vor seinem Eintritt,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren.

8.1.2.
Alarmstufe

a)
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)
Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen eines Ereignisses oder zur Vorbereitung auf ein Ereignis vor seinem Eintritt,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

b)
Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarmstufe unterliegen.

8.1.3.
Notfallstufe

a)
Erstellen Sie eine Liste der vorab festgelegten Maßnahmen, die auf der Angebots- und der Nachfrageseite ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht; das beinhaltet kommerzielle Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Entschädigungsmechanismen für Erdgasunternehmen.
b)
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)
Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens,
iii)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage,
iv)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

c)
Beschreiben Sie die auf der Notfallstufe geplanten oder durchzuführenden nicht-marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)
Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,
ii)
Eine Bewertung der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die Bewältigung einer Krise und des Umfangs ihrer Verwendung,
iii)
Ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Durchführung der Maßnahme (Beispiel: Was würde die Einführung der Maßnahme auslösen, wer würde das entscheiden?),
iv)
Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage als Ergänzung zu marktbasierten Maßnahmen,
v)
Bewertung anderer Auswirkungen der Maßnahme,
vi)
Begründung, weshalb die Maßnahme die in Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Bedingungen erfüllt,
vii)
Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

d)
Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen unterliegen.

8.2.
Mechanismen für die Zusammenarbeit

a)
Beschreiben Sie die bestehenden Mechanismen für die Zusammenarbeit innerhalb jeder der betreffenden Risikogruppen und zur Gewährleistung einer angemessenen Koordination für die einzelnen Krisenstufen. Beschreiben Sie die Entscheidungsverfahren für angemessene Reaktionen auf regionaler Ebene auf jeder Krisenstufe, soweit vorhanden und nicht von Nummer 2 abgedeckt.
b)
Beschreiben Sie für jede Krisenstufe die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten außerhalb der Risikogruppen und zur Koordinierung von Maßnahmen eingeführt wurden.

8.3.
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten

a)
Beschreiben Sie die Vereinbarungen, die zwischen direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten getroffen wurden, damit die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Artikel 13 der Verordnung sichergestellt wird.
b)
Beschreiben Sie etwaige Vereinbarungen, die zwischen Mitgliedstaaten, die über ein Drittland miteinander verbunden sind, getroffen wurden, damit die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Artikel 13 der Verordnung sichergestellt wird.

Fußnote(n):

(1)

Sofern diese Aufgabe von einer zuständigen Behörde delegiert wurde, ist der Name der Stelle(n) anzugeben, die im Auftrag dieser zuständigen Behörde für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlich ist (sind).

(2)

Regionale und nationale Maßnahmen sind einzuschließen.

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