Artikel 13a VO (EU) 2017/2226
Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können
(1) Wenn die Überprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 3 aufgrund des Ausfalls eines Teils des EES technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht befreit, zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind, die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben. Wird ein derartiger Ausfall durch eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Sie benachrichtigt die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten auch, wenn der Ausfall behoben ist. Wird ein derartiger Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung der Beförderungsunternehmer.
(2) Ist es aus anderen Gründen als solchen, die durch einen Ausfall eines Teils des EES bedingt sind, über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, eine Überprüfung nach Artikel 13 Absatz 3 durchzuführen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung dieses Beförderungsunternehmers.
(3) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten der im vorliegenden Artikel genannten Ausweichverfahren fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung mit Blick auf die Absätze 1 und 2. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative Standardverfahren ein, in denen dargelegt wird, wie diese Unterstützung zu leisten ist. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Bestimmungen zu der zu leistenden Unterstützung und zu den hierfür heranzuziehenden Hilfsmitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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