Artikel 13 VO (EU) 2017/2226

Web-Dienst

(1) Damit Drittstaatsangehörige jederzeit den verbleibenden zulässigen Aufenthalt überprüfen können, gibt es einen sicheren Internetzugang zu einem an den technischen Standorten von eu-LISA angesiedelten Web-Dienst, der es diesen Drittstaatsangehörigen ermöglicht, die erforderlichen Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sowie ihr beabsichtigtes Ein- oder Ausreisedatum oder beides einzugeben. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten Drittstaatsangehörige von dem Web-Dienst entweder die Antwort „OK” ( „zulässig” ) oder „NOT OK” ( „nicht zulässig” ) sowie die Angabe des verbleibenden zulässigen Aufenthalts.

(2) Abweichend von Absatz 1 bietet der Web-Dienst für einen geplanten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, keine Angaben zum zulässigen Aufenthalt auf der Grundlage eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 können die Drittstaatsangehörigen über den Web-Dienst die Einhaltung der Höchstdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überprüfen und den verbleibenden zulässigen Aufenthalt innerhalb dieser Höchstdauer erfahren. Diese Informationen werden für Aufenthalte innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen vor der Abfrage des Web-Dienstes oder für ein beabsichtigtes Ein- oder Ausreisedatum oder beides erteilt.

(3) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen verwenden Beförderungsunternehmer den Web-Dienst, um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind, die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben. Hierzu geben Beförderungsunternehmer die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung genannten Daten ein. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten Beförderungsunternehmer von dem Web-Dienst entweder die Antwort „OK” ( „zulässig” ) oder „NOT OK” ( „nicht zulässig” ). Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Beförderungsunternehmer richten ein Authentifizierungssystem ein, mit dem sichergestellt wird, dass nur dazu befugtes Personal Zugriff auf den Web-Dienst hat. Die Antwort „OK” oder „NOT OK” kann nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet werden.

(4) Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen oder für die Zwecke der Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund von Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen protokolliert eu-LISA alle Datenverarbeitungsvorgänge, die von Beförderungsunternehmern unter Verwendung des Web-Dienstes vorgenommen werden. Diese Protokolle enthalten das Datum und die Uhrzeit jedes Vorgangs, die zur Abfrage verwendeten Daten, die vom Web-Dienst übermittelten Daten und den Namen des jeweiligen Beförderungsunternehmers.

Die Protokolle werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert. Die Protokolle werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt.

(5) Der Web-Dienst verwendet eine gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht und die täglich mittels einer einseitigen Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an EES- und VIS-Daten aktualisiert wird. eu-LISA ist verantwortlich für die Sicherheit des Web-Dienstes, die Sicherheit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und den Vorgang der Extraktion der personenbezogenen Daten in die gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht.

(6) Der Web-Dienst ermöglicht es Beförderungsunternehmern nicht, zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind, die Zahl der mit diesem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben.

(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über detaillierte Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.