Artikel 12 VO (EU) 2017/2226

Informationsmechanismus

(1) Das EES enthält einen Mechanismus, mit dem unmittelbar nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts automatisch angezeigt wird, wenn im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt und wenn die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde.

(2) Für Drittstaatsangehörige, die eine Grenze auf der Grundlage eines gültigen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates(1) ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) überschreiten, enthält das EES einen Mechanismus, mit dem unmittelbar nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts automatisch angezeigt wird, wenn im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt und wenn die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde.

(3) Den gemäß Artikel 9 Absatz 2 benannten zuständigen nationalen Behörden wird eine im EES generierte Liste mit den in den Artikeln 16 und 17 genannten Daten aller Personen, die als Aufenthaltsüberzieher identifiziert wurden, zur Verfügung gestellt, um es den genannten Behörden zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).

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