Artikel 11 VO (EU) 2017/2226
Automatisiertes Berechnungssystem und Verpflichtung zur Unterrichtung von Drittstaatsangehörigen über den verbleibenden zulässigen Aufenthalt
(1) Das EES enthält ein automatisiertes Berechnungssystem, das für im EES erfasste Drittstaatsangehörige die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts angibt.
Das automatisierte Berechnungssystem gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- a)
- die Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
- b)
- die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
(2) Das automatisierte Berechnungssystem informiert die zuständigen Behörden
- a)
- bei der Einreise über die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen und darüber, ob die mit dem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zulässige(n) Einreise(n) bereits erfolgt ist bzw. sind;
- b)
- bei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen oder Verifizierungen über den verbleibenden zulässigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen bzw. über die Dauer ihrer Aufenthaltsüberziehung;
- c)
- bei der Ausreise über jegliche Aufenthaltsüberziehung durch Drittstaatsangehörige;
- d)
- bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt über die maximal verbleibende Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der Grundlage der beabsichtigten Einreisedaten.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/399 informieren die Grenzbehörden den Drittstaatsangehörigen über die maximale Dauer des zulässigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der Zahl der Einreisen und der Aufenthaltsdauer, die aufgrund des Visums zulässig sind. Diese Informationen werden entweder vom Grenzschutzbeamten bei Grenzübertrittskontrollen oder mittels einer an der Grenzübergangsstelle installierten Einrichtung erteilt, die es dem Drittstaatsangehörigen ermöglicht, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 Absatz 1 und 2 der vorliegenden Verordnung abzufragen.
(4) Bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen, die sich auf der Grundlage eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufhalten, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, gibt das automatisierte Berechnungssystem nicht die Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der Grundlage des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder des nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt an.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall überprüft das automatisierte Berechnungssystem nur
- a)
- die Einhaltung der Höchstdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und
- b)
- in Bezug auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt die Einhaltung der Gültigkeitsdauer solcher Visa.
(5) Für die Überprüfung, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind, die Zahl der mit ihrem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben, berücksichtigt das automatisierte Berechnungssystem ausschließlich die in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, erfolgten Einreisen. Diese Überprüfung wird jedoch bei der Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, nicht durchgeführt.
(6) Das automatisierte Berechnungssystem gilt auch für kurzfristige Aufenthalte auf der Grundlage eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit räumlich beschränkter Gültigkeit, das gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilt wurde. In diesem Fall berücksichtigt das automatisierte Berechnungssystem den aufgrund eines solchen Visums zulässigen Aufenthalt unabhängig davon, ob der kumulative Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen überschreitet.
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