Artikel 10 VO (EU) 2017/2226

Allgemeine Grundsätze

(1) Jede zuständige Behörde, die zum Zugang zum EES berechtigt ist, stellt sicher, dass die Nutzung des EES erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist.

(2) Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass die Nutzung des EES, einschließlich der Erfassung biometrischer Daten, im Einklang mit den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien steht. Insbesondere wird bei der Erfassung der Daten von Kindern das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt.

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