Artikel 9 VO (EU) 2017/2226
Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
(1) Der Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten gemäß Artikel 14 sowie den Artikeln 16 bis 20 ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten, das für die in den Artikeln 23 bis 35 genannten Aufgaben zuständig ist. Dieser Zugang ist auf das zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser nationalen Behörden erforderliche Maß beschränkt und hat in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen zu stehen.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden, bei denen es sich um Grenzbehörden, Visumbehörden bzw. Einwanderungsbehörden handeln muss. Das ordnungsgemäß befugte Personal der zuständigen nationalen Behörden hat Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten. Jeder Mitgliedstaat übermittelt unverzüglich eine Liste dieser zuständigen nationalen Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige Behörde Zugang zu den Daten im EES hat.
Das EES stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit. Die detaillierten Bestimmungen für die Verwaltung dieser Funktion werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2a) Das ordnungsgemäß befugte Personal der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 benannten nationalen ETIAS-Stellen hat lesenden Zugang zum EES, um EES-Daten abzufragen.
(3) Die Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten die EES-Daten abzufragen oder darauf zuzugreifen, werden gemäß Kapitel IV benannt.
(4) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und dem ordnungsgemäß befugten Personal der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.
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