Artikel 9 VO (EU) 2017/2226
Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
(1) Der Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten gemäß Artikel 14 sowie den Artikeln 16 bis 20 ist ausschließlich dem ordnungsgemäß befugten Personal der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten, das für die in den Artikeln 23 bis 35 genannten Aufgaben zuständig ist. Dieser Zugang ist auf das zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser nationalen Behörden erforderliche Maß beschränkt und hat in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen zu stehen.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden, bei denen es sich um Grenzbehörden, Visumbehörden bzw. Einwanderungsbehörden handeln muss. Das ordnungsgemäß befugte Personal der zuständigen nationalen Behörden hat Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten. Jeder Mitgliedstaat übermittelt unverzüglich eine Liste dieser zuständigen nationalen Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige Behörde Zugang zu den Daten im EES hat.
(3) Die Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten die EES-Daten abzufragen oder darauf zuzugreifen, werden gemäß Kapitel IV benannt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.