Artikel 8b VO (EU) 2017/2226
Interoperabilität mit dem ETIAS
(1) Ab dem Datum der Betriebsaufnahme des ETIAS, das gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermittelt wird, wird das EES-Zentralsystem mit dem ESP verbunden, um die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zu ermöglichen.
(2) Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglichen die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP sowie der in der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten die gespeicherten Daten im ETIAS mit den EES-Daten gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.
Die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung.
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