Artikel 16 VO (EU) 2017/2226

Personenbezogene Daten von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen

(1) An den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, legt die Grenzbehörde das persönliche Dossier eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen mit folgenden Angaben an:

a)
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;
b)
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;
c)
dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;
d)
dem Gesichtsbild gemäß Artikel 15.

(2) Bei jeder Einreise eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen an einer Grenze, an der das EES eingesetzt wird, werden die folgenden Daten in einen Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben:

a)
das Datum und die Uhrzeit der Einreise;
b)
die Grenzübergangsstelle der Einreise und die Behörde, die die Einreise genehmigt hat;
c)
gegebenenfalls der Status dieses Drittstaatsangehörigen mit der Angabe, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der

i)
ein Familienangehöriger eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
ii)
nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist;

d)
gegebenenfalls die Nummer der Visummarke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats, die Art des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, das Enddatum der Höchstdauer des aufgrund des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zulässigen Aufenthalts, das bei jeder Einreise aktualisiert wird, und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt;
e)
bei der ersten Einreise mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt die auf der Visummarke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt angegebene Anzahl der zulässigen Einreisen und Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der Grundlage des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt;
f)
gegebenenfalls die Angabe, dass das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde;
g)
für die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, gegebenenfalls die Angabe, dass der Drittstaatsangehörige für die Einreise ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt verwendet hat.

Der Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Unterabsatz 1 wird anhand der im EES bei Anlage des persönlichen Dossiers generierten persönlichen Kennnummer mit dem persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft.

(3) Bei jeder Ausreise eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen an einer Grenze, an der das EES eingesetzt wird, werden die folgenden Daten in den Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben:

a)
das Datum und Uhrzeit der Ausreise,
b)
die Grenzübergangsstelle der Ausreise.

Verwendet dieser Drittstaatsangehörige ein anderes als das im letzten Einreisedatensatz eingetragene Visum, so werden die Daten des Ein-/Ausreisedatensatzes gemäß Absatz 2 Buchstaben d bis g entsprechend aktualisiert.

Der Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Unterabsatz 1 wird mit dem persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft.

(4) Liegen unmittelbar nach Ablauf des zulässigen Aufenthalts keine Ausreisedaten vor, so wird der Ein-/Ausreisedatensatz vom EES mit einer Flagge gekennzeichnet, und die Daten des als Aufenthaltsüberzieher ermittelten visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen werden in die Liste gemäß Artikel 12 aufgenommen.

(5) Für die Eingabe oder Aktualisierung des Ein-/Ausreisedatensatzes eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen können die in Absatz 2 Buchstaben c bis f dieses Artikels genannten Daten von der Grenzbehörde gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aus dem VIS abgerufen und in das EES importiert werden.

(6) Wurde ein Drittstaatsangehöriger in das nationale Erleichterungsprogramm eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8d der Verordnung (EU) 2016/399 aufgenommen, gibt der betreffende Mitgliedstaat dies unter Angabe des nationalen Erleichterungsprogramms des betreffenden Mitgliedstaats in das persönliche Dossier dieses Drittstaatsangehörigen ein.

(7) Die spezifischen Bestimmungen des Anhangs II gelten für Drittstaatsangehörige, die die Grenze auf der Grundlage eines gültigen FTD überschreiten.

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