Artikel 17 VO (EU) 2017/2226

Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind

(1) Die Grenzbehörde legt ein persönliches Dossier für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, an und gibt die folgenden Daten darin ein:

a)
die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
b)
das Gesichtsbild gemäß Artikel 15,
c)
Fingerabdruckdaten der rechten Hand, falls vorhanden, ansonsten entsprechende Fingerabdruckdaten der linken Hand; die Fingerabdruckdaten müssen eine ausreichende Auflösung und Qualität aufweisen, um beim automatisierten biometrischen Abgleich verwendet werden zu können,
d)
gegebenenfalls die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 6.

(2) Für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, gelten Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 16 Absatz 4 sinngemäß.

(3) Kinder unter zwölf Jahren sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

(4) Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so wird dies im EES vermerkt und die Person ist verpflichtet, ihre Fingerabdrücke bei der Ausreise oder der folgenden Einreise abnehmen zu lassen. Diese Angaben werden im EES gelöscht, sobald die Fingerabdrücke abgenommen wurden. Die Grenzbehörden sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abnahme von Fingerabdrücken zu erfragen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren, die die Würde der Person wahren, falls bei der Abnahme der Fingerabdrücke Schwierigkeiten auftreten.

(5) Ist eine Person von der Pflicht zur Abgabe der Fingerabdrücke gemäß den Absätzen 3 oder 4 befreit, so wird im Fingerabdruck-Datenfeld die Bemerkung „entfällt” eingetragen.

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