Artikel 18 VO (EU) 2017/2226

Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde

(1) Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016/399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, und im EES noch kein Dossier für den betreffenden Drittstaatsangehörigen existiert, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier zu der betreffenden Person an, in das sie Folgendes eingibt:

a)
bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten und gegebenenfalls die in Artikel 16 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten;
b)
bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten.

(2) Wenn dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstaben B, D oder H der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert wird und nicht zuvor ein Dossier mit biometrischen Daten im EES für den betreffenden Drittstaatsangehörigen angelegt wurde, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier an, in das sie die alphanumerischen Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sowie folgende Daten aufnimmt:

a)
bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung;
b)
bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen biometrischen Daten;
c)
bei nicht im VIS registrierten visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die Fingerabdruckdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

(3) Wenn der Grund nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe H der Verordnung (EU) 2016/399 vorliegt und die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen in der SIS-Ausschreibung, die zur Einreiseverweigerung führt, aufgezeichnet sind, werden die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen abweichend von Absatz 2 dieses Artikels nicht in das EES eingegeben.

(4) Wenn dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe I der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert wird und nicht zuvor ein Dossier mit biometrischen Daten im EES für den betreffenden Drittstaatsangehörigen angelegt wurde, werden die biometrischen Daten nur dann in das EES eingegeben, wenn die Einreise aus dem Grund verweigert wurde, dass der Drittstaatsangehörige als Gefahr für die innere Sicherheit — gegebenenfalls auch für bestimmte Elemente der öffentlichen Ordnung — anzusehen ist.

(5) Wird einem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe J der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert, so erstellt die Grenzbehörde das persönliche Dossier dieses Drittstaatsangehörigen, ohne biometrische Daten aufzunehmen. Ist der Drittstaatsangehörige im Besitz eines eMRTD, so wird das Gesichtsbild von diesem eMRTD extrahiert.

(6) Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016/399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, werden die folgenden Daten in einen gesonderten Einreiseverweigerungsdatensatz eingegeben:

a)
das Datum und die Uhrzeit der Einreiseverweigerung,
b)
die Grenzübergangsstelle,
c)
die Behörde, die die Einreise verweigert hat,
d)
den bzw. die Kennbuchstabe(n) für den Grund bzw. die Gründe der Einreiseverweigerung, gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2016/399.

Zusätzlich werden für visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d bis g der vorliegenden Verordnung in den Einreiseverweigerungsdatensatz eingegeben.

Für die Anlegung oder Aktualisierung des Einreiseverweigerungsdatensatzes eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen können die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der vorliegenden Verordnung genannten Daten von der zuständigen Grenzbehörde gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aus dem VIS abgerufen und in das EES importiert werden.

(7) Der Einreiseverweigerungsdatensatz gemäß Absatz 6 wird mit dem persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft.

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