Artikel 19 VO (EU) 2017/2226

Hinzufügung von Daten bei Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung einer Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt

(1) Wurde entschieden, eine Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder ein Visum aufzuheben oder zu annullieren oder die Dauer eines zulässigen Aufenthalts oder das Visum zu verlängern, fügt die zuständige Behörde, die eine derartige Entscheidung getroffen hat, folgende Daten im letzten einschlägigen Ein-/Ausreisedatensatz der betreffenden Person hinzu:

a)
Statusinformation, der zu entnehmen ist, dass die Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder das Visum aufgehoben oder annulliert oder die Dauer des zulässigen Aufenthalts oder das Visum verlängert wurde;
b)
Bezeichnung der Behörde, die die Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder das Visum aufgehoben oder annulliert oder die Dauer des zulässigen Aufenthalts oder das Visum verlängert hat;
c)
Ort und Datum der Entscheidung zur Aufhebung oder Annullierung der Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt oder des Visums oder zur Verlängerung der Dauer des zulässigen Aufenthalts oder des Visums;
d)
gegebenenfalls Nummer der neuen Visummarke mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;
e)
gegebenenfalls Zeitraum der Verlängerung der Dauer des zulässigen Aufenthalts;
f)
gegebenenfalls neues Ablaufdatum des zulässigen Aufenthalts oder des Visums.

(2) Wurde die Dauer des zulässigen Aufenthalts gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens verlängert, so fügt die zuständige Behörde, die den zulässigen Aufenthalt verlängert hat, die Daten bezüglich des Zeitraums der Verlängerung des zulässigen Aufenthalts sowie gegebenenfalls die Angabe, dass der zulässige Aufenthalt gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens verlängert wurde, dem letzten einschlägigen Ein-/Ausreisedatensatz hinzu.

(3) Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren, aufzuheben oder zu verlängern, ruft die Visumbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich im VIS ab und importiert sie gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt in das EES.

(4) Im Ein-/Ausreisedatensatz werden folgende Gründe für die Aufhebung oder Annullierung des kurzfristigen Aufenthalts angegeben:

a)
eine Rückführungsentscheidung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
eine andere nach nationalem Recht ergangene Entscheidung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die zur Rückkehr, Abschiebung oder freiwilligen Ausreise eines Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, geführt hat.

(5) Im Ein-/Ausreisedatensatz werden die Gründe für die Verlängerung der Dauer des zulässigen Aufenthalts erfasst.

(6) Wenn eine Person aufgrund einer Entscheidung nach Absatz 4 dieses Artikels aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist oder abgeschoben wurde, erfasst die zuständige Behörde die Daten gemäß Artikel 14 Absatz 2 im jeweiligen Ein-/Ausreisedatensatz.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

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