Artikel 23 VO (EU) 2017/2226

Verwendung der Daten zum Zwecke der Verifizierung an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird

(1) Die Grenzbehörden haben Zugang zum EES, um die Identität und die vorherige Erfassung des Drittstaatsangehörigen zu verifizieren, die EES-Daten soweit erforderlich zu aktualisieren und in dem für die Durchführung der Grenzkontrollen notwendigen Umfang Daten abzufragen.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels haben die Grenzbehörden Zugang für Suchabfragen anhand der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten.

Ferner führen die Grenzbehörden für die Zwecke einer Abfrage im VIS für Verifizierungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen direkt aus dem EES eine Suchabfrage im VIS durch; hierzu verwenden sie dieselben alphanumerischen Daten oder führen gegebenenfalls eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durch.

Ergibt die Suchabfrage im EES anhand der Daten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so vergleichen die Grenzbehörden das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild des Drittstaatsangehörigen mit dem Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung oder die Grenzbehörden nehmen bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, eine Verifizierung der Fingerabdrücke anhand des EES und bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen eine unmittelbare Verifizierung der Fingerabdrücke anhand des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vor. Für die Verifizierung von Fingerabdrücken anhand des VIS bei Visuminhabern können die Grenzbehörden die Suchabfrage im VIS, wie in Artikel 18 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung vorgesehen, direkt aus dem EES durchführen.

Ist die Verifizierung anhand des Gesichtsbilds nicht erfolgreich, wird die Verifizierung anhand der Fingerabdrücke durchgeführt und umgekehrt.

(3) Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die Grenzbehörde Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen und in dem bzw. den damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensatz bzw. Ein-/Ausreisedatensätzen oder Einreiseverweigerungsdatensatz bzw. Einreiseverweigerungsdatensätzen.

(4) Wenn die Suchabfrage anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 2 dieses Artikels ergibt, dass keine Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, wenn die Verifizierung des Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 nicht erfolgreich ist oder wenn Zweifel an der Identität des Drittstaatsangehörigen bestehen, erhalten die Grenzbehörden Zugang zu Daten zwecks Identifizierung gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung.

Zusätzlich zur Identifizierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Wenn bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen die Suchabfrage im VIS anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Daten ergibt, dass Daten zu dem betreffenden Drittstaatsangehörige im VIS gespeichert ist, wird eine Verifizierung Fingerabdrücke anhand des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgenommen. Zu diesem Zweck kann die Grenzbehörde, wie in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehen, aus dem EES eine Suchabfrage im VIS durchführen. Ist eine Verifizierung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfolgreich, greifen die Grenzbehörden auf die VIS-Daten zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu.
b)
Bei nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen, zu denen bei einer Identifizierungsabfrage im EES gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung keine Daten gefunden werden, wird eine Abfrage im VIS gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt. Die Grenzbehörde kann, wie in Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehen, aus dem EES eine Suchabfrage im VIS durchführen.

(5) Bei Drittstaatsangehörigen, deren Daten bereits im EES gespeichert sind, deren persönliches Dossier im EES aber von einem Mitgliedstaat angelegt wurde, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, und deren Daten auf der Grundlage eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt in das EES eingegeben wurden, führen die Grenzbehörden eine Abfrage im VIS gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a durch, wenn der Drittstaatsangehörige zum ersten Mal nach der Anlegung des persönlichen Dossiers zu seiner Person die Grenzen eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet und sich am EES-Betrieb beteiligt, zu überschreiten beabsichtigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.