Artikel 24 VO (EU) 2017/2226
Nutzung des EES zur Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen
(1) Die Visumbehörden führen zum Zwecke der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen — einschließlich der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder über die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 eine Abfrage im EES durch.
Zusätzlich führen die Visumbehörden eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, zum Zwecke der Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, einschließlich der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines nationalen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder über die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer, eine Abfrage im EES durch.
(2) Die Visumbehörden erhalten Zugang, um direkt aus dem VIS Suchabfragen im EES anhand eines oder mehrerer der folgenden Datenelemente durchzuführen:
- a)
- die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
- b)
- Nummer der Marke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d,
- c)
- Fingerabdruckdaten oder Fingerabdruckdaten in Verbindung mit dem Gesichtsbild.
(3) Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Visumbehörden Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen und in den damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätzen sowie allen Einreiseverweigerungsdatensätzen, die mit diesem persönlichen Dossier verknüpft sind. Die Visumbehörden erhalten Zugang zur Abfrage des automatischen Berechnungssystems, um die maximal verbleibende Dauer eines zulässigen Aufenthalts zu prüfen. Ferner erhalten die Visumbehörden bei der Prüfung und Bescheidung neuer Visumanträge Zugang zur Abfrage im EES und dem automatischen Berechnungssystem, damit sie automatisch die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts bestimmen können.
(4) Die Visumbehörden eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, erhalten Zugang zur Abfrage des EES nach einer oder mehreren der Datenarten gemäß Absatz 2. Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Visumbehörden Zugang zur Abfrage der Daten im persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie den damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätzen sowie allen Einreiseverweigerungsdatensätzen, die mit diesem persönlichen Dossier verknüpft sind. Die Visumbehörden eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, erhalten Zugang zur Abfrage des automatisierten Berechnungssystems, um die maximal verbleibende Dauer eines zulässigen Aufenthalts zu bestimmen. Ferner erhalten die Visumbehörden bei der Prüfung und Bescheidung neuer Visumanträge Zugang zur Abfrage des EES und dem automatisierten Berechnungssystem, damit sie die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts bestimmen können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.