Artikel 26 VO (EU) 2017/2226
Zugang zu Daten zwecks Verifizierung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
(1) Zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Drittstaatsangehörigen oder zur Prüfung oder Verifizierung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, bzw. von beidem, führen die Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten Suchabfragen anhand der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten durch.
Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so können die Einwanderungsbehörden
- a)
- das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild des Drittstaatsangehörigen mit dem Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vergleichen oder
- b)
- die Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES und die Fingerabdrücke von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen im VIS gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 verifizieren.
(2) Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Einwanderungsbehörden Zugang zum EES zur Abfrage des automatischen Berechnungssystems, der Daten im persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen, des Ein-/Ausreisedatensatzes bzw. der Ein-/Ausreisedatensätze sowie aller Einreiseverweigerungsdatensätze, die mit diesem persönlichen Dossier verknüpft sind.
(3) Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass keine Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, ist die Verifizierung des Drittstaatsangehörigen nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Drittstaatsangehörigen, so erhalten die Einwanderungsbehörden Zugang zu Daten zwecks Identifizierung gemäß Artikel 27.
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