Artikel 3 VO (EU) 2017/2226

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Außengrenzen” die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;
2.
„Binnengrenzen” die Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399;
3.
„Grenzbehörde” die Grenzschutzbeamten, die nach nationalem Recht angewiesen sind, Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399 durchzuführen;
4.
„Einwanderungsbehörde” die zuständigen Behörde, die nach nationalem Recht für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben verantwortlich ist:

a)
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind,
b)
die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen und diesbezügliche Entscheidungen zu treffen, soweit es sich bei dieser Behörde nicht um eine „Asylbehörde” im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) handelt, und gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates(2) Beratung zu leisten,
c)
die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ein Herkunfts- oder Transitdrittland vorzunehmen;

5.
„Visumbehörde” die Visumbehörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
6.
„Drittstaatsangehöriger” eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, mit Ausnahme von Personen, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen;
7.
„Reisedokument” einen Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann;
8.
„Kurzaufenthalt” einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399;
9.
„Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt” ein Visum im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
10.
„nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt” eine von einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet, erteilte Genehmigung für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen;
11.
„zulässiger Aufenthalt” die genaue Zahl der Tage, während deren es einem Drittstaatsangehörigen gestattet ist, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, gerechnet ab dem Tag der Einreise gemäß den geltenden Bestimmungen;
12.
„verantwortlicher Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der die Daten in das EES eingegeben hat;
13.
„Verifizierung” den Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);
14.
„Identifizierung” die Feststellung der Identität einer Person durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in der Datenbank (1:n-Abgleich);
15.
„alphanumerische Daten” Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;
16.
„Fingerabdruckdaten” die Daten zu den vier Fingerabdrücken des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers und kleinen Fingers der rechten Hand, soweit vorhanden, ansonsten der linken Hand;
17.
„Gesichtsbild” eine digitale Aufnahme des Gesichts;
18.
„biometrische Daten” Fingerabdruckdaten und Gesichtsbild;
19.
„Aufenthaltsüberzieher” einen Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer seines zulässigen kurzfristigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt;
20.
„eu-LISA” die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;
21.
„Aufsichtsbehörden” die Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680;
22.
„EES-Daten” sämtliche Daten, die gemäß Artikel 14 und den Artikeln 16 bis 20 im Zentralsystem des EES gespeichert sind;
23.
„Gefahrenabwehr und Strafverfolgung” die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
24.
„terroristische Straftat” eine Straftat nach nationalem Recht, die den in der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten entspricht oder diesen gleichwertig ist;
25.
„schwere Straftat” eine Straftat, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entspricht oder diesen gleichwertig ist, wenn die Straftat nach dem nationalen Recht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren geahndet werden kann;
26.
„benannte Behörde” eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 benannte Behörde, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist;
27.
„Self-Service-System” ein Self-Service-System im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/399;
28.
„e-Gate” ein e-Gate im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/399;
29.
„Quote der Erfassungsfehler” den Anteil der Registrierungen mit nicht ausreichender Qualität der biometrischen Erfassung;
30.
„Quote der falsch positiven Identifizierungen” den Anteil der Treffer bei einer biometrischen Suche, die nicht zu dem überprüften Reisenden gehören;
31.
„Quote der falsch negativen Identifizierungen” den Anteil der nicht erhaltenen Treffer bei einer biometrischen Suche, obwohl die biometrischen Daten des Reisenden registriert waren.

(2) Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken verarbeitet werden.

(3) Die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken verarbeitet werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.