Artikel 4 VO (EU) 2017/2226
Grenzen, an denen das EES betrieben wird, und Nutzung des EES an diesen Grenzen
(1) Das EES wird an den Außengrenzen betrieben.
(2) Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, führen das EES an ihren Binnengrenzen mit den Mitgliedstaaten ein, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, und die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, führen das EES an ihren Binnengrenzen mit den Mitgliedstaaten ein, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden und sich nicht am EES-Betrieb beteiligen.
(4) Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sich aber am EES-Betrieb beteiligen, führen das EES an ihren Binnengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/399 ein.
(5) Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 sowie von Artikel 27 führt ein Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, das EES an seinen Landbinnengrenzen zu einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, ohne biometrische Funktionen ein. Sofern an diesen Binnengrenzen ein Drittstaatsangehöriger noch nicht im EES erfasst ist, wird das persönliche Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen ohne biometrische Daten angelegt. Die biometrischen Daten werden an der nächsten Grenzübergangsstelle, an der das EES mit biometrischen Funktionen eingesetzt wird, hinzugefügt.
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