Artikel 34 VO (EU) 2017/2226
Datenspeicherfrist
(1) Jeder mit einem persönlichen Dossier verknüpfte Ein-/Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz wird im CIR und im Zentralsystem des EES während drei Jahren nach dem Datum des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert.
(2) Jedes persönliche Dossier und die damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze oder Einreiseverweigerungsdatensätze werden im CIR und im Zentralsystem des EES während drei Jahren und einem Tag nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert, sofern innerhalb von drei Jahren nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes kein Einreisedatensatz eingegeben wurde.
(3) Wenn nach Ablauf der Dauer des zulässigen Aufenthalts kein Ausreisedatensatz eingegeben wurde, werden die Daten während fünf Jahren nach dem Datum des Endes des zulässigen Aufenthalts gespeichert. Das EES informiert die Mitgliedstaaten automatisch drei Monate im Voraus über die geplante Löschung von Daten zu Aufenthaltsüberziehern, um es ihnen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu treffen.
(4) Abweichend von Absatz 1 wird bei Drittstaatsangehörigen, die einen Statuts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b innehaben, jeder Ein-/Ausreisedatensatz im EES nach der Ausreise dieser Drittstaatsangehörigen höchstens ein Jahr gespeichert. Falls kein Ausreisedatensatz vorhanden ist, werden die Daten während fünf Jahren ab dem Datum des letzten Einreisedatensatzes gespeichert.
(5) Nach Ablauf der Speicherfrist gemäß den Absätzen 1 bis 4 werden die entsprechenden Daten automatisch aus dem Zentralsystem des EES und aus dem CIR gelöscht.
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