Artikel 35 VO (EU) 2017/2226
Änderung und vorzeitige Löschung von Daten
(1) Der verantwortliche Mitgliedstaat hat das Recht, die Daten, die er in das EES eingegeben hat, zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu löschen.
(2) Hat der verantwortliche Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES gespeicherte Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder dass Daten im EES unter Verstoß gegen diese Verordnung verarbeitet wurden, so überprüft er die betreffenden Daten und berichtigt oder vervollständigt sie in bzw. löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich aus dem EES und gegebenenfalls aus der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Liste der ermittelten Personen. Dies Daten können auch auf Antrag der betreffenden Person gemäß Artikel 52 überprüft und berichtigt, vervollständigt oder gelöscht werden.
(3) Hat ein anderer Mitgliedstaat als der verantwortliche Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES gespeicherte Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder dass Daten im EES unter Verstoß gegen diese Verordnung verarbeitet wurden, so gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels, dass er die betreffenden Daten überprüft, sofern dies ohne Konsultation des verantwortlichen Mitgliedstaats möglich ist, und sie berichtigt oder vervollständigt in bzw. erforderlichenfalls unverzüglich aus dem EES und gegebenenfalls aus der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Liste der ermittelten Personen löscht. Sofern die Daten nicht ohne Konsultation des verantwortlichen Mitgliedstaats überprüft werden können, kontaktiert er die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von sieben Tagen, woraufhin der verantwortliche Mitgliedstaat die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung innerhalb eines Monats überprüft. Die Daten können auch auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 52 überprüft und berichtigt, vervollständigt oder gelöscht werden.
(4) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES erfasste visumbezogene Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder dass diese Daten im EES unter Verstoß gegen diese Verordnung verarbeitet wurden, so überprüft er zunächst die Richtigkeit dieser Daten anhand eines Abgleichs mit dem VIS und berichtigt oder vervollständigt sie in bzw. löscht sie erforderlichenfalls aus dem EES. Stimmen die im VIS gespeicherten Daten mit den im EES gespeicherten Daten überein, so teilt er dies dem für die Eingabe dieser Daten in das VIS verantwortlichen Mitgliedstaat unverzüglich über die Infrastruktur des VIS gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit. Der für die Eingabe der Daten in das VIS verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtig oder vervollständigt sie in bzw. löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich aus dem VIS und informiert den betreffenden Mitgliedstaat, der die Daten erforderlichenfalls unverzüglich im EES und berichtigt oder vervollständigt bzw. sie aus dem EES und gegebenenfalls der Liste der ermittelten Personen gemäß Artikel 12 Absatz 3 daraus löscht.
(5) Die Daten zu den ermittelten Personen gemäß Artikel 12 werden unverzüglich aus der im selben Artikel genannten Liste gelöscht und im EES berichtigt oder vervollständigt, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen nach dem nationalen Recht des verantwortlichen Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, zulässigen Nachweis darüber vorlegt, dass er durch unvorhersehbare, ernste Ereignisse gezwungen war, die Dauer des zulässigen Aufenthalts zu überziehen, dass er zwischenzeitlich eine Berechtigung für einen Aufenthalt erworben hat oder dass ein Fehler vorliegt. Dem Drittstaatsangehörigen muss unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um eine Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der Daten erwirken zu können.
(6) Wenn vor Ablauf der in Artikel 34 genannten anwendbaren Frist ein Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder Artikel 2 Absatz 3 auf ihn anwendbar wird, werden sein persönliches Dossier und die mit diesem persönlichen Dossier verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze gemäß den Artikeln 16 und 17 sowie die mit diesem persönlichen Dossier verknüpften Einreiseverweigerungsdatensätze gemäß Artikel 18 unverzüglich gelöscht, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Arbeitstage ab dem Datum, an dem der Drittstaatsangehörige vor Ablauf der in Artikel 34 genannten Frist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder Artikel 2 Absatz 3 auf ihn anwendbar geworden ist; die Löschungen aus dem EES und gegebenenfalls aus der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Liste der ermittelten Personen werden vorgenommen von
- a)
- dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, oder
- b)
- dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltskarte oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat.
Wenn ein Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit von Andorra, Monaco oder San Marino erworben hat oder wenn ein Drittstaatsangehöriger im Besitz eines vom Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses ist, teilt er diese Änderung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den er als Nächstes einreist, mit. Dieser Mitgliedstaat löscht die betreffenden Daten unverzüglich aus dem EES. Dem betreffenden Drittstaatsangehörigen muss ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um eine Löschung der Daten erwirken zu können.
(7) Das Zentralsystem des EES und der CIR informieren alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die Löschung von EES- oder CIR-Daten und entfernen sie gegebenenfalls aus der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Liste der ermittelten Personen.
(8) Hat ein anderer als der verantwortliche Mitgliedstaat Daten im Einklang mit dieser Verordnung berichtigt, vervollständigt oder gelöscht, so wird dieser Mitgliedstaat der für die Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung verantwortliche Mitgliedstaat. Alle vorgenommenen Berichtigungen, Vervollständigungen und Löschungen von Daten werden im EES gespeichert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.