Artikel 36 VO (EU) 2017/2226

Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission vor der Entwicklung des Systems

Die Kommission erlässt die für die Entwicklung und technische Umsetzung des Zentralsystem des EES und des CIR, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des Web-Dienstes gemäß Artikel 13 und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 notwendigen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Maßnahmen

a)
in Bezug auf die Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES;
b)
in Bezug auf die Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES, einschließlich wenn diese direkt vor Ort aufgenommen oder elektronisch aus dem eMRTD extrahiert werden;
c)
für die Dateneingabe gemäß den Artikeln 16 bis 20;
d)
für die Datenabfrage gemäß den Artikeln 23 bis 33;
e)
zur Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten gemäß Artikel 35;
f)
für die Führung von und den Zugang zu Protokollen gemäß Artikel 46;
g)
zur Festlegung der Leistungsanforderungen, einschließlich der Mindestspezifikationen für die technische Ausrüstung und der Anforderungen an die biometrische Leistungsfähigkeit des EES insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Höchstquoten der falsch positiven Identifizierungen, der falsch negativen Identifizierungen und der Erfassungsfehler;
h)
in Bezug auf die Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst gemäß Artikel 13, einschließlich spezifischer Bestimmungen über den Schutz der von Beförderungsunternehmern oder für diese bereitgestellten Daten;
i)
für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität gemäß Artikel 8;
j)
in Bezug auf die Spezifikationen und Bedingungen für das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2;
k)
zur Festlegung der Liste der ermittelten Personen gemäß Artikel 12 Absatz 3 und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird;
l)
in Bezug auf die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung der zentralen Zugangsstellen gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 und für eine technische Lösung zur Erhebung der gemäß Artikel 72 Absatz 8 erforderlichen statistischen Daten.

Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Im Hinblick auf den Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 Buchstabe i dieses Artikels berät sich der nach Artikel 68 dieser Verordnung eingesetzte Ausschuss mit dem nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingesetzten VIS-Ausschuss.

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