Artikel 37 VO (EU) 2017/2226

Entwicklung und Betriebsmanagement

(1) eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems des EES, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. eu-LISA ist zudem zuständig für die Entwicklung des Web-Dienstes gemäß Artikel 13 und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 im Einklang mit den detaillierten Regeln gemäß Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 63 Absatz 2 sowie den Spezifikationen und Bedingungen, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und j erlassen werden.

eu-LISA bestimmt die EES-Architektur, einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf das Zentralsystem des EES, die einheitlichen Schnittstellen, die Kommunikationsinfrastruktur, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. Diese technischen Spezifikationen werden vom Verwaltungsrat der eu-LISA vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission angenommen. eu-LISA führt auch die erforderlichen Anpassungen am VIS durch, die sich aus der Herstellung der Interoperabilität mit dem EES sowie der Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gemäß Artikel 61 der vorliegenden Verordnung ergeben.

eu-LISA entwickelt und implementiert das Zentralsystem des EES, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, die Kommunikationsinfrastruktur, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 so bald wie möglich nach Erlass der in Artikel 36 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission.

Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Projektgesamtkoordination.

Bei der Entwicklung und Implementierung des Zentralsystems des EES, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS, des Web-Dienstes gemäß Artikel 13 und des Datenregisters gemäß Artikel 63 Absatz 2 ist es Aufgabe von eu-LISA,

a)
eine Bewertung des Sicherheitsrisikos durchzuführen;
b)
die Grundsätze des eingebauten Datenschutzes und der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen während des gesamten Zyklus der Entwicklung des EES zu befolgen;
c)
eine Bewertung des Sicherheitsrisikos hinsichtlich der Interoperabilität mit dem VIS gemäß Artikel 8 durchzuführen und die zur Verwirklichung der Interoperabilität mit dem VIS erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten.

(2) Während der Auslegungs- und Entwicklungsphase wird ein Programmverwaltungsrat eingerichtet, der aus höchstens zehn Mitgliedern besteht. Dem Programmverwaltungsrat gehören sieben Mitglieder, die vom Verwaltungsrat der eu-LISA aus dem Kreis seiner Mitglieder oder der stellvertretenen Mitglieder ernannt werden, der Vorsitzende der EES-Beratergruppe gemäß Artikel 69, ein vom Exekutivdirektor ernannter Vertreter von eu-LISA sowie ein von der Kommission ernanntes Mitglied an. Die vom Verwaltungsrat der eu-LISA ernannten Mitglieder werden nur aus dem Kreis derjenigen Mitgliedstaaten gewählt, die nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden sind, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten, und die die Bedingungen nach Artikel 66 Absatz 2 erfüllen.

Der Programmverwaltungsrat tritt regelmäßig und mindestens dreimal pro Quartal zusammen. Er gewährleistet die angemessene Verwaltung der Gestaltungs- und Entwicklungsphase des EES sowie die Kohärenz zwischen zentralen und nationalen EES-Projekten.

Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat der eu-LISA monatlich schriftliche Berichte über den Fortschritt des Projekts vor. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats der eu-LISA.

Der Verwaltungsrat der eu-LISA legt die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist:

a)
sein Vorsitz,
b)
die Sitzungsorte,
c)
die Vorbereitung von Sitzungen,
d)
die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen,
e)
Kommunikationspläne, die gewährleisten, dass die nicht teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats der eu-LISA lückenlos unterrichtet werden.

Den Vorsitz des Programmverwaltungsrates übernimmt ein Mitgliedstaat, der nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden ist, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten.

Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des Programmverwaltungsrats entstehen, werden von der eu-LISA erstattet, wobei Artikel 10 der Geschäftsordnung von eu-LISA sinngemäß gilt. eu-LISA stellt das Sekretariat des Programmverwaltungsrats.

Während der Gestaltungs- und Entwicklungsphase gehören der EES-Beratergruppe gemäß Artikel 69 nationale EES-Projektmanager unter dem Vorsitz von eu-LISA an. Die Gruppe tritt bis zur Inbetriebnahme des EES regelmäßig — mindestens dreimal pro Quartal — zusammen. Nach jeder Sitzung erstattet sie dem Programmverwaltungsrat Bericht. Sie stellt den technischen Sachverstand zur Unterstützung der Aufgaben des Programmverwaltungsrats bereit und überwacht den Stand der Vorbereitung in den Mitgliedstaaten.

(3) eu-LISA ist zuständig für das Betriebsmanagement des Zentralsystems des EES, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das Zentralsystem des EES, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, die Kommunikationsinfrastruktur, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für das Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, für den Web-Dienst gemäß Artikel 13 und das Datenregister gemäß Artikel 63 Absatz 2 zuständig.

Das Betriebsmanagement des EES umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das EES im Einklang mit dieser Verordnung täglich rund um die Uhr betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das EES gemäß den technischen Spezifikationen mit guter Betriebsqualität arbeitet, vor allem was die Reaktionszeit für eine Abfrage des Zentralsystems des EES durch Behörden betrifft.

(4) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) festgelegt sind, stellt eu-LISA sicher, dass diejenigen seiner Bediensteten, die mit EES-Daten oder mit Daten, die im EES gespeichert sind, arbeiten müssen, angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht anwenden. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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