Artikel 38 VO (EU) 2017/2226
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von Europol
(1) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für
- a)
- die Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und ihre Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle,
- b)
- die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner nationalen Grenzinfrastruktur und deren Anbindung an das EES für die Zwecke des Artikels 6, mit Ausnahme von dessen Absatz 2,
- c)
- die Organisation der zentralen Zugangsstellen und ihre Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung,
- d)
- die Verwaltung und die Regelung des Zugangs des dazu ordnungsgemäß befugten Personals und der ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden zum EES im Einklang mit dieser Verordnung und die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses jener Bediensteten und ihrer Profile.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2 zum EES gewährleistet. Jeder Mitgliedstaat schließt diese nationale Behörde an die einheitliche nationale Schnittstelle an. Jeder Mitgliedstaat schließt seine jeweiligen zentralen Zugangsstellen gemäß Artikel 29 an die einheitliche nationale Schnittstelle an.
(3) Jeder Mitgliedstaat verwendet automatisierte Verfahren für die Verarbeitung von EES-Daten.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die technische Leistungsfähigkeit der Infrastruktur für Grenzkontrollen, deren Verfügbarkeit, die Dauer der Grenzkontrollen und die Qualität der Daten genau überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass sie die allgemeinen Anforderungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des EES und für ein effizientes Verfahren der Grenzübertrittskontrolle erfüllen.
(5) Die Bediensteten der Behörden mit Zugangsberechtigung für das EES erhalten eine angemessene Schulung insbesondere über die Vorschriften betreffend Datensicherheit und Datenschutz sowie über die einschlägigen Grundrechte, bevor sie ermächtigt werden, im EES gespeicherte Daten zu verarbeiten.
(6) Die Mitgliedstaaten verarbeiten die Daten im EES oder aus dem EES nur zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken.
(7) Europol übernimmt die in Absatz 1 Buchstabe d und den Absätzen 3, 5 und 6 vorgesehenen Zuständigkeiten. Es schließt seine zentrale Europol-Zugangsstelle an das EES an und ist für dessen Anbindung verantwortlich.
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