Artikel 48 VO (EU) 2017/2226

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verwendung von in das EES eingegebenen Daten, die dieser Verordnung zuwiderläuft, nach nationalem Recht, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2016/680 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.

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