Artikel 49 VO (EU) 2017/2226

Datenschutz

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA auf der Grundlage dieser Verordnung.

(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nationale Behörden auf der Grundlage dieser Verordnung, mit Ausnahme der Verarbeitung für die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke.

(3) Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke.

(4) Die Verordnung (EU) 2016/794 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol auf der Grundlage dieser Verordnung.

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