Artikel 50 VO (EU) 2017/2226
Recht auf Information
(1) Unbeschadet des Rechts auf Erhalt von Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 werden Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufzuzeichnen sind, von dem verantwortlichen Mitgliedstaat über Folgendes unterrichtet:
- a)
- die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf das EES zugreifen dürfen;
- b)
- die Pflicht für Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, und für Inhaber eines FTD, ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen;
- c)
- die Pflicht für alle Drittstaatsangehörigen, die im EES erfasst werden, ihr Gesichtsbild aufnehmen zu lassen;
- d)
- den Umstand, dass die Erhebung der Daten für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen vorgeschrieben ist;
- e)
- die Tatsache, dass die Einreise verweigert wird, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich weigert, die geforderten biometrischen Daten zur Registrierung, Verifizierung oder Identifizierung im EES bereitzustellen;
- f)
- das Recht, Informationen über die maximal verbleibende Dauer ihres zulässigen Aufenthalts gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu erhalten;
- g)
- die Tatsache, dass im EES gespeicherte personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation, der bzw. die in Anhang I aufgeführt ist, für die Zwecke der Rückkehr übermittelt werden können, oder gemäß Artikel 41 Absatz 6 an Drittstaaten bzw. gemäß Artikel 42 an Mitgliedstaaten;
- h)
- das Bestehen des Rechts, beim für die Datenverarbeitung Verantwortlichen um Zugang zu den sie betreffenden Daten zu ersuchen, des Rechts, zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt, sie betreffende unvollständige personenbezogene Daten vervollständigt, sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder ihre Verarbeitung beschränkt wird, sowie des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sowie der Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die bzw. der Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen, zu erhalten;
- i)
- die Tatsache, dass für Zwecke des Grenzmanagements und der Erleichterung auf EES-Daten zugegriffen wird und dass Aufenthaltsüberziehungen automatisch die Aufnahme ihrer Daten in die Liste der ermittelten Personen nach Artikel 12 Absatz 3 nach sich ziehen, sowie eine Erläuterung der etwaigen Konsequenzen einer Aufenthaltsüberziehung;
- j)
- die für Ein- und Ausreisedatensätze, Einreiseverweigerungsdatensätze und persönliche Dossiers nach Artikel 34 festgelegte Speicherfrist;
- k)
- das Recht von Aufenthaltsüberziehern auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten von der Liste der ermittelten Person gemäß Artikel 12 Absatz 3 und auf Berichtigung im EES, wenn sie nachweisen, dass sie die zulässige Aufenthaltsdauer aufgrund unvorhersehbarer, ernster Ereignisse überschritten haben;
- l)
- das Recht, bei den Aufsichtsbehörden Beschwerde einzulegen.
(2) Um sicherzustellen, dass betroffene Drittstaatangehörige über ihre Rechte informiert werden, sind die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels schriftlich, mit geeigneten Mitteln, in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form, und in einer in klarer und einfacher Sprache verfassten Sprachfassung, die die betreffende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie versteht, zu dem Zeitpunkt bereitzustellen, zu dem das persönliche Dossier dieser Person im Einklang mit den Artikeln 16, 17 oder 18 angelegt wird.
(3) Ferner richtet die Kommission eine Website ein, die die in Absatz 1 genannten Informationen enthält.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausarbeitet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Kommission stellt die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in einer Mustervorlage zur Verfügung. Die Mustervorlage wird so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten sie mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens Angaben über die Rechte der betroffenen Person und die Möglichkeit einer Unterstützung durch die Aufsichtsbehörden sowie die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, des Datenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden enthalten. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die Spezifikationen und Bedingungen für die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Website. Diese Durchführungsrechtsakte werden vor der Inbetriebnahme des EES gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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